Klasse Beinhaltet Vorraussetzung Beschreibung
Klasse: A-
begrenzt
A1 und M
ab 18/25 Jahren
Krafträder mit einem
Hubraum von mehr als
50 cm³ oder einer
BbH* von mehr als 45 Km/h.
Die Fahrerlaubnis der
Klasse A-begrenzt berechtigt
nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW vor Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.

Klasse: A-unbegrenzt 
A1 und M ab 25 Jahren
Krafträder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW.
Klasse: A1 M ab 16 Jahren
Leichtkrafträder bis 125 cm³ und nicht mehr als 11 kW Motorleistung.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens
80 km/h gefahren werden.

Klasse: B M, L und S ab 18 Jahren
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

Klasse: B (BF17) M, L und S
ab 17 Jahren mit
Begleitung
siehe Klasse: B
Klasse: BE M, L und S
ab 18 Jahren
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger besteht und als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Maximal zulässige Gesamtmasse der Kombination beträgt 7000 kg.

Klasse: BE (BF17)  M, L und S
ab 17 Jahren mit
Begleitung
siehe Klasse: BE
Klasse: C C1
ab 18 Jahren, B muss
vorhanden sein
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Klasse: CE BE, CE und T
ab 18 Jahren, C muss
vorhanden sein
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse: C1 ----
ab 18 Jahren, B muss
vorhanden sein
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahr, danach für jeweil 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätze außer dem Führersitz. 
Klasse: C1E BE
ab 18 Jahren, C1 muss
vorhanden sein
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahr, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Klasse: D D1
ab 21 Jahren, B muss
vorhanden sein
Bei Erserteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse: DE
BE, D1E und C1E
(sofern C1 vorhanden)
ab 21 Jahren, D muss
vorhanden sein
Bei Erserteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
 
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse,
im Inland nur mit Gepäckanhänger.
Klasse: D1 ----
ab 21 Jahren, B muss 
vorhanden sein
Bei Erserteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
 
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse: D1E
BE und C1E
(sofern C1 vorhanden)
ab 21 Jahren, D1 muss
vorhanden sein
Bei Erserteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
 
Kombinationenaus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Klasse: M ----
ab 16 Jahren
Kleinkrafträder mit einer BbH* von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
Klasse: L ---- ab 16 Jahren
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- und Forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer BbH* von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhäger, wenn die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

Klasse: S ---- ab 16 Jahren
Kleinkrafträder (Trikes, Quads oder Microcars) mit einer BbH* von nicht mehr als 45 km/h und denem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse: T M, S und L ab 16/18 Jahren
Zugmaschinen mit einer duch die BbH* von nicht mehr als 60 km/h und selbsfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die BbH* von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- und Forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jewils auch mit Anhänger)
Bis zur vollendung des 18. Lebensjahr dürfen Zugmaschinen nur bis 40 km/h gefahren werden.

     
 * Bauart bestimmte Höstgeschwindigkeit